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July 2013

Der Bundesrat hat beschlossen, die verschärfte Solidarhaftung des Erstunternehmers im Baugewerbe per 15. Juli 2013 in Kraft zu setzen: Hält einer der Subunternehmer die Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 EntsG nicht ein, haftet der Erstunternehmer solidarisch und subsidiär, sofern er nicht nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat.