Die Schweiz führt die Individualbesteuerung für Ehepaare ein
Publiziert: 8 March 2026
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| Publiziert: 8 March 2026 | ||
| Autoren |
Lukas Aebi |
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Louis Probst |
Associate |
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| Expertise |
Steuern |
Einführung
Seit vielen Jahren gibt es Bestrebungen, die ungleiche steuerliche Behandlung von verheirateten und unverheirateten Personen – die sogenannte “Heiratsstrafe” – zu beseitigen. Diese ergibt sich aus der gemäss geltendem Recht vorgenommenen Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen von Ehegatten in ungetrennter Ehe. Da die progressiven (Verheirateten-)Tarife die Auswirkungen dieser Faktorenaddition nicht in jedem Fall ausgleichen, werden gewisse Ehepaare stärker besteuert als Konkubinatspaare in vergleichbaren Verhältnissen.
Heute hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung (BGI) angenommen. Künftig werden Einkommen und Vermögen von Ehegatten für Einkommens- und Vermögenssteuerzwecke nicht mehr zusammengerechnet und verheiratete Personen entsprechend gleich besteuert wie unverheiratete.
Das BGI, das voraussichtlich frühestens per 1. Januar 2030 in Kraft treten wird, wird zu Änderungen auf allen Staatsebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) führen.
Was beinhaltet das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung?
Unter dem BGI werden natürliche Personen bei Einkommen und Vermögen unabhängig von ihrem Zivilstand separat besteuert. Diese Abkehr von der gemeinsamen Veranlagung dürfte viele Doppelverdienerhaushalte steuerlich entlasten. Für Ehepaare, die einem traditionelleren Familienmodell folgen, bei dem lediglich ein Ehegatte erwerbstätig ist, wird die Einkommenssteuerbelastung hingegen in der Tendenz steigen – insbesondere bei hohen Einkommen.
Das BGI ist ein Bundesgesetz. Obwohl das Prinzip der Individualbesteuerung auch für die Kantone und Gemeinden verbindlich eingeführt wird, verbleibt den Kantonen die Tarifhoheit. Das BGI führt entsprechend nur neue Tarife für die direkte Bundessteuer ein. Den Kantonen obliegt es nun, ihr Tarif- und Abzugssystem zu revidieren.
Die Reform wirkt sich konkret wie folgt auf wichtige Elemente der Steuerbemessungsgrundlage aus:
- Erwerbseinkommen wird demjenigen Ehegatten zugerechnet, der es erzielt;
- Renteneinkommen wird demjenigen Ehegatten zugerechnet, der anspruchsberechtigt ist;
- Gewinnungskosten sind für denjenigen Ehegatten abzugsfähig, dem das entsprechende Einkommen zuzurechnen ist, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Kosten tatsächlich trägt;
- Vermögenswerte werden grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen zugewiesen, wobei bei Immobilien die Eintragung im Grundbuch massgebend ist. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird das Eigentum zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Schulden und Schuldzinsen werden dem Kreditnehmer unter dem entsprechenden Kreditvertrag zugerechnet;
- Kinderbezogene Abzüge werden zu gleichen Teilen zwischen den Eltern aufgeteilt.
Welche generellen praktischen Auswirkungen sind zu erwarten?
Die Reform stellt für die Ehegattenbesteuerung eine grundlegende Verlagerung von der relevanten wirtschaftlichen Einheit “Haushalt” hin zum Individuum dar. Diese Verlagerung geht weit über die Steuerbemessungsgrundlage und die Tarifstruktur hinaus und hat unter anderem auch Auswirkungen auf:
- das Steuerverfahrensrecht;
- die Solidarhaftung der Ehegatten;
- die Altersvorsorge und das Zusammenspiel des Steuersystems mit den Sozialversicherungen und der beruflichen Vorsorge.
Die nächsten Jahre bis zum Inkrafttreten der Reform werden von konkreten Umsetzungsfragen auf allen Ebenen geprägt werden. Dies gilt insbesondere für die Kantonsebene, wo die Gesetzgeber das weitere Vorgehen zur Tarifgestaltung, die Veranlagung und den Steuerbezug festlegen werden müssen.
Was sind die Folgen für Pauschalbesteuerte?
Die Reform betrifft auch Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden (sog. Pauschalbesteuerung). Nach geltendem Recht bildet die Summe der Lebenshaltungskosten beider Ehegatten die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung, unter Vorbehalt von Mindestbemessungsgrundlagen und der Kontrollrechnung. Darüber hinaus müssen beide Ehegatten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um nach dem Aufwand besteuert zu werden.
Mit der Verabschiedung der Reform werden Ehegatten, die der Pauschalbesteuerung unterliegen, ebenfalls individuell veranlagt. Dies ermöglicht Ehepaaren, bei denen nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung erfüllt – etwa weil der andere Ehegatte die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und/oder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht – zu heiraten, ohne dass der anspruchsberechtigte Ehegatte den Anspruch auf Besteuerung nach dem Aufwand verliert. In einem solchen Fall würde ein Ehegatte nach dem Aufwand, der andere ordentlich besteuert werden.
Gleichzeitig kann die Reform für derzeit nach dem Aufwand besteuerten Ehegatten zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage führen, da künftig jede Person einzeln die Mindestbemessungsgrundlage erreichen muss (d.h. bei der direkten Bundessteuer derzeit mindestens CHF 435’000 steuerbares Einkommen pro Person statt pro Ehepaar). Dies könnte die Gesamtsteuerbelastung erhöhen, insbesondere für Ehepaare, die nahe an der Mindestbemessungsgrundlage veranlagt werden. In solchen Fällen dürfte sich allenfalls die ordentliche Besteuerung einer oder beider Ehegatten als vorteilhafter erweisen.
Ob die Besteuerung nach dem Aufwand weiterhin vorteilhaft bleibt, hängt von den individuellen Umständen der betroffenen Personen und der kantonalen Umsetzung des BGI ab. Eine frühzeitige Überprüfung der eigenen Situation wird empfohlen.
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