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Beweisaufnahme für grenzüberschreitende Zivilprozesse – es wird (etwas) einfacher

Beweisaufnahme für grenzüberschreitende Zivilprozesse – es wird (etwas) einfacher

Für Befragungen und Anhörungen von Parteien, Zeugen und Sachverständigen in grenzüberschreitenden Zivilverfahren werden heutzutage häufig Videokonferenzen eingesetzt. Bislang ist die Teilnahme an einer ausländischen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz von der Schweiz aus jedoch nur mit einer vorgängigen Genehmigung der Schweizer Behörden zulässig. Eine Missachtung dieses Erfordernisses kommt nicht in Betracht, da eine Befragung mittels Telefon- oder Videokonferenz für ein ausländisches Verfahren eine Handlung für einen fremden Staat darstellt und als solche strafbar ist. Um die freiwillige Teilnahme an ausländischen Gerichtsverfahren mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu erleichtern – was häufig im Interesse der in der Schweiz ansässigen Parteien liegt –, hat das Parlament die entsprechenden Bestimmungen angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 ist für die Teilnahme an einer ausländischen Gerichtsverhandlung in einer Zivilsache keine vorgängige Genehmigung mehr erforderlich. Sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden, ist eine blosse vorgängige Mitteilung an die zuständigen Schweizer Behörden ausreichend. Zudem lockern die neuen Bestimmungen die Einschränkungen für die freiwillige Herausgabe von Informationen in ausländischen Zivilverfahren durch in der Schweiz ansässige Verfahrensparteien.

Publiziert: 11 November 2025

Autoren
Partner, Co-Head of Investigations
Publiziert: 11 November 2025
Autoren

Dominique Müller

Partner, Co-Head of Investigations

Susanne Brütsch

Associate

Expertise Litigation and Arbitration
Investigations

Hintergrund: Einschränkungen der Beweisaufnahme durch Art. 271 StGB

Nach schweizerischem Verständnis gilt die Befragung oder Anhörung einer Person in der Schweiz für ein ausländisches Zivilverfahren als Amtshandlung, die im Auftrag oder Interesse des ausländischen Staates durchgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Einvernahme oder Anhörung elektronisch, beispielsweise per Telefon oder Videokonferenz erfolgt.[1] Eine solche Befragung oder Anhörung bedarf daher bislang der vorgängigen Genehmigung durch die zuständigen Schweizer Behörden, konkret das Bundesamt für Justiz. Ohne solche Genehmigung verstösst eine Beweisaufnahme unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel gegen Art. 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), gemäss dem es verboten ist, auf Schweizer Hoheitsgebiet ohne Bewilligung Handlungen im Auftrag oder Interesse eines ausländischen Staates vorzunehmen.

Sowohl die Corona-Pandemie als auch die Bestrebungen im Kampf gegen den Klimawandel machten deutlich, dass Handlungsbedarf besteht und diese Regelungen angepasst werden müssen, damit in der Schweiz ansässige Personen per Video- oder Telefonkonferenz freiwillig an ausländischen Gerichtsverhandlungen teilnehmen können. 

Vor diesem Hintergrund beauftragte der Ständerat den Bundesrat 2021, die Regeln zum Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilverfahren zu vereinfachen. Der Bundesrat unterbreitete 2022 einen Vorentwurf zur Vernehmlassung. Dieser Vorentwurf sah vor, die bisher erforderliche Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht zu ersetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der Rechte der in der Schweiz ansässigen Personen erfüllt sind – insbesondere die Bestätigung ihrer freiwilligen Teilnahme.[2]

Lenz & Staehelin vertritt regelmässig Parteien in grenzüberschreitenden Zivilverfahren. Daher haben wir im Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf Stellung genommen und dessen Stossrichtung unterstützt. Gleichzeitig haben wir Anpassungen angeregt, um die neue Regelung noch praxistauglicher auszugestalten.[3] 

2024 verabschiedete das Parlament die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und ermächtigte den Bundesrat, die Schweizer Erklärung Nr. 5 zu den Artikeln 15–17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (das «Haager Beweisaufnahmeübereinkommen») anzupassen.[4] Der Bundesrat genehmigte am 5. November 2025 die neue Erklärung zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen und setzte die neuen Bestimmungen im IPRG auf den 1. Januar 2026 in Kraft.[5]

Die ab 1. Januar 2026 für die freiwillige Teilnahme an ausländischen Gerichtsverhandlungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel geltende Regelung

Ab dem 1. Januar 2026 können Personen, die sich in der Schweiz befinden, in ausländischen Zivilverfahren per Telefon, Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln der Audio- oder Videoübertragung befragt oder angehört werden, ohne dass eine vorherige Genehmigung des Bundesamts für Justiz erforderlich ist. Dies setzt zudem die Einhaltung der folgenden Bedingungen voraus, die dem Schutz der schweizerischen Souveränität sowie der Rechte der an einer solchen Verhandlung teilnehmenden Person dienen:

  • Die Teilnahme an einer Befragung oder Anhörung mittels Telefon- oder Videokonferenz muss freiwillig sein. Soll eine in der Schweiz ansässige Person gegen ihren Willen befragt werden, ist dies auch künftig nur auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen erlaubt.
  • Die betroffenen Personen haben das Recht, in ihrer Muttersprache befragt zu werden oder zu sprechen. Auf Antrag der betroffenen Person müssen auch wesentliche Aussagen anderer Personen, die an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen, übersetzt werden.
  • Bezweckt die Einvernahme eine Beweisaufnahme, hat die Person das Recht, sich von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen.
  • Der Termin der Telefon- oder Videokonferenz muss den Bundesbehörden und der zuständigen kantonalen Zentralbehörde im Voraus mitgeteilt werden. Erfolgt diese Mitteilung mindestens 14 Tage vor der Befragung oder Anhörung, gilt sie in jedem Fall als rechtzeitig. Lenz & Staehelin hatte eine solche «Safe Harbour»-Regelung im Rahmen der Vernehmlassung angeregt, da es für die Beteiligten in der Praxis entscheidend ist, Gewissheit darüber zu haben, wann die Anforderung der rechtzeitigen Mitteilung erfüllt ist. Dies schliesst nicht aus, dass die Behörden in dringlichen Fällen auch kurzfristigere Mitteilungen akzeptieren. Die neuen Vorschriften sehen darüber hinaus vor, dass eine Mitteilung per E-Mail ausreichend ist.
  • Die erforderliche Mitteilung an die schweizerischen Behörden erfolgt durch das ausländische Gericht, durch eine der Parteien, deren in- oder ausländischen Rechtsbeistand oder durch die in der Schweiz ansässige Person (oder deren Rechtsbeistand), die an der Befragung oder Anhörung teilnehmen.
  • Der zuständigen kantonalen Behörde muss die Möglichkeit gegeben werden, an der Befragung oder Verhandlung teilzunehmen. Wir gehen davon aus, dass die kantonalen Behörden wie bisher kaum von diesem Recht Gebrauch machen werden (weshalb wir im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagen hatten, dieses Erfordernis ganz abzuschaffen).
  • Die Technik, welche für die per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführte Befragung oder Anhörung verwendet wird, muss den Schutz von Personendaten gewährleisten und vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation geschützt sein.
  • Die Ergebnisse der Beweisaufnahme dürfen ausschliesslich für das Verfahren verwendet werden, in dessen Rahmen die Beweisaufnahme durchgeführt wird.
  • Gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben ausdrücklich vorbehalten, d.h. die an einer Befragung oder Anhörung teilnehmende Person muss insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse (im Sinne von Artikel 273 StGB) und Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen (Artikel 47 des Bankengesetzes), vertraulich behandeln.

Diese neue Regelung ist wesentlich flexibler und deutlich weniger aufwändig und kostspielig als die derzeitigen Bestimmungen, die nicht nur eine vorherige Benachrichtigung, sondern eine ausdrückliche Bewilligung der Schweizer Behörden erfordern. Dennoch bleibt es auch nach den angepassten Bestimmungen unverzichtbar, dass eine Person, die sich zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer ausländischen Verhandlung in der Schweiz aufhält, an der Befragung oder Anhörung freiwillig teilnimmt. Die Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzung hat sodann noch immer zur Folge, dass eine solche ausländische Beweisaufnahme als Verletzung der Schweizer Souveränität bzw. von Artikel 271 StGB qualifiziert wird.

Die angepassten Bestimmungen geltend grundsätzlich nur für ausländische Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch eine neue Bestimmung in das IPRG aufgenommen, wonach diese Regelung auch gegenüber Staaten gilt, die dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen nicht angehören. Somit finden diese Vorschriften grundsätzlich auf alle Befragungen oder Anhörungen durch Gerichte in ausländischen Zivilverfahren mittels elektronischer Kommunikationsmittel Anwendung, sofern die Teilnahme der betroffenen Person freiwillig erfolgt.

Klarstellung betreffend die Herausgabe von Dokumenten/Informationen in ausländischen Zivilverfahren

Ein weiteres heikles Thema in grenzüberschreitenden Zivilverfahren sind die Beschränkungen, die Art. 271 StGB Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz hinsichtlich der Herausgabe von Dokumenten/Informationen in ausländischen Verfahren auferlegt. 

Während die Herausgabe oder Offenlegung von Dokumenten/Informationen durch eine Schweizer Partei in ausländischen Zivilverfahren traditionell dann als zulässig galt, solange sie freiwillig erfolgte oder zumindest nicht mit strafrechtlichen Sanktionen durch das ausländische Gericht im Falle der Nichtbefolgung verbunden war, hat ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts aus dem Jahr 2021 – das ein US-Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Steuerstreit zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz betraf – erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Auffassung aufkommen lassen. Insbesondere schien das Urteil des Bundesgerichts nur die Herausgabe von Dokumenten/Informationen in ausländischen Verfahren zuzulassen, wenn die Schweizer Partei über diese Dokumente/Informationen «frei verfügen» kann, d.h., wenn diese Dokumente/Informationen keine vertraulichen Informationen über Dritte (z.B. Kunden oder Mitarbeiter) enthalten. Eine strenge Auslegung dieses Urteils legt nahe, dass die Herausgabe anderer Dokumente/Informationen durch eine Schweizer Partei in ausländischen Verfahren – selbst auf freiwilliger Basis – zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Verstosses gegen Art. 271 StGB führen könnte.[6] Dies machte es für Schweizer Parteien in jüngster Zeit erheblich aufwändiger bzw. riskanter, ihre Interessen in ausländischen Zivilverfahren zu verteidigen. 

Die nun angepassten Bestimmungen, insbesondere Art. 11 Abs. 2 IPRG, sollen klarstellen, dass eine in der Schweiz ansässige Partei im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens freiwillig Dokumente/Informationen herausgeben kann, sofern eine entsprechende Aufforderung durch ein ausländisches Gericht (oder einen Parteivertreter in einem US-amerikanischen «Discovery»-Verfahren) bei Nichtbefolgung keine strafrechtlichen Sanktionen zur Folge hat. Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine solche Aufforderung auf dem Rechtshilfeweg (vgl. dazu das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen) oder an einem von der Schweizer Partei bezeichnetes Zustelldomizil ordnungsgemäss zugestellt wird. Unseres Erachtens stellt die neue Regelung klar, dass Parteien mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz, die in einem ausländischen Zivilverfahren Partei sind, Dokumente/Informationen auf freiwilliger Basis offenlegen dürfen, auch wenn sie möglicherweise nicht «frei» über diese Dokumente/Informationen verfügen können. Allerdings muss die betreffende Partei selbstverständlich weiterhin die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten einhalten (wie z. B. das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bankengesetzes oder Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 273 StGB).[7]

Die vorgenannten Grundsätze gelten zudem nur für Personen mit (Wohn-)Sitz in der Schweiz, die Partei in einem ausländischen Zivilverfahren sind. Für Personen, die aufgefordert werden, Dokumente oder Informationen in einem zwischen anderen Parteien hängigen ausländischen Verfahren vorzulegen, gelten weiterhin strengere Anforderungen, d.h. sie dürfen Dokumente oder Informationen grundsätzlich nur auf dem Rechtshilfeweg herausgeben.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die Beweisaufnahme in der Schweiz für ausländische bzw. grenzüberschreitende Zivilverfahren somit etwas einfacher und für Parteien mit Wohnsitz in der Schweiz mit etwas weniger Aufwand verbunden sein – vorausgesetzt, die Mitwirkung erfolgt auf freiwilliger Basis. Dennoch stellt Art. 271 StGB weiterhin ein Hindernis – und manchmal auch eine Verteidigungsmöglichkeit – im Rahmen ausländischer Verfahren dar. Dies gilt insbesondere für ausländische Straf-, Verwaltungs- oder regulatorische Verfahren, für welche die neuen Bestimmungen nicht gelten.
 

[1] Siehe Wegleitung zur internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen (zuletzt aktualisiert am 1. Juli 2024), https://www.rhf.admin.ch/dam/rhf/de/data/zivilrecht/wegleitungen/wegleitung-zivilsachen-d.pdf

[2] Der erläuternde Bericht, der Vorentwurf und andere Dokumente des Vernehmlassungsverfahrens sind in allen Amtssprachen unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/grenzueberschreitende-zivilprozesse.html verfügbar. 

[3] Vgl. die Stellungnahmen des Vernehmlassungsverfahrens unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2022/18/cons_1/doc_6/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-2022-18-cons_1-doc_6-de-pdf-a.pdf, S. 81-84.

[4] Siehe Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im grenzüber-schreitenden Zivilprozessen vom 15. März 2024, BBl 2024 792, verfügbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/792/de.

[5] Pressemitteilung verfügbar unter https://www.news.admin.ch/de/newnsb/xAQeT4Brhbes

[6] Siehe die Kommentierung des Urteils des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021, veröffentlicht in BGE 148 IV 66, in: MÜLLER/DELLI COLLI/BRÜTSCH, Klarere Konturen für Art. 271 Ziff. 1 StGB?, GesKR 1/2022, S. 115 ff.).

[7] Siehe Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel im grenzüber-schreitenden Zivilprozessen vom 15. März 2024, BBl 2024 792, Abschnitt 5.2, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2024/792/de.

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