Susanne Brütsch, Profilbild Susanne Brütsch, Profilbild

Susanne Brütsch Associate
Rechtsanwältin

Susanne Brütsch

Associate
Rechtsanwältin
+41 58 450 80 00
susanne.bruetsch@lenzstaehelin.com
Zürich
Brandschenkestrasse 24
CH-8027 Zürich
www.lenzstaehelin.com
  • Expertise

    Susanne Brütsch ist Associate in unserem Büro in Zürich und Mitglied der Praxisgruppen Prozess- und Schiedsverfahren, interne Untersuchungen sowie Restrukturierung und Insolvenz. Als erfahrene Prozessanwältin vertritt Susanne Unternehmen und Privatpersonen vor allen Schweizer Gerichten und Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf komplexen Handels-, gesellschafts- und finanzrechtlichen Streitigkeiten, dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie auf internen Untersuchungen in den Bereichen Wirtschaftskriminalität, im Finanzsektor und im Arbeitsrecht. Sie berät regelmässig in grenzüberschreitenden Fällen.

  • Fachgebiete

  • Spezialgebiete

    Prozessführung und Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Wirtschaftsstrafrecht, Interne Untersuchungen, Restrukturierung und Insolvenz
  • Beruflicher Werdegang und Ausbildung

    und Ausbildung

    2023-24Visiting Lawyer, Paul, Weiss, Rifkind, Wharton & Garrison LLP, New York
    Since 2021Associate, Lenz & Staehelin
    2018-21Stellvertretende leitende Gerichtsschreiberin, Obergericht des Kantons Bern (Zivilkammer/Handelsgericht)
    2018Gerichtsschreiberin, Regionalgericht Oberland (BE) (Zivilabteilung)
    2015-16Anwaltspraktikantin, Wirtschaftskanzlei in Bern
    2015Rechtspraktikantin, Regionalgericht / der Schlichtungsbehörde Oberland (BE)
    2018Anwaltspatent Schweiz
    2015Universität Bern (MLaw)
  • Sprachen

    Deutsch, Englisch, Französisch
  • Mitgliedschaften

    Schweizer Anwaltsverband (SAV), Zürcher Anwaltsverband (ZAV), Bernischer Juristenverein (BJV), Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit (ASA) below 40
  • Ausgewählte Publikationen

    • Müller D., Delli Colli F., Brütsch S., Klarere Konturen für Art. 271 Ziff. 1 StGB, in: GesKR (Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht) 1/2022, 115-119
    • Brütsch S., Commentary to Art. 11-14 OR, in: Christoph Hurni (Hrsg.) Onlinekommentar.ch, 1st edition, February 2022
    • Hurni C., Josi C., Sieber L., Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, in: sui generis, 2020 (with the collaboration of Brütsch, S.)
  • Kontakt

Insights

Insights – 11.11.2025

Beweisaufnahme für grenzüberschreitende Zivilprozesse – es wird (etwas) einfacher

Beweisaufnahme für grenzüberschreitende Zivilprozesse – es wird (etwas)…

Für Befragungen und Anhörungen von Parteien, Zeugen und Sachverständigen in grenzüberschreitenden Zivilverfahren werden heutzutage häufig Videokonferenzen eingesetzt. Bislang ist die Teilnahme an einer ausländischen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz von der Schweiz aus jedoch nur mit einer vorgängigen Genehmigung der Schweizer Behörden zulässig. Eine Missachtung dieses Erfordernisses kommt nicht in Betracht, da eine Befragung mittels Telefon- oder Videokonferenz für ein ausländisches Verfahren eine Handlung für einen fremden Staat darstellt und als solche strafbar ist. Um die freiwillige Teilnahme an ausländischen Gerichtsverfahren mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu erleichtern – was häufig im Interesse der in der Schweiz ansässigen Parteien liegt –, hat das Parlament die entsprechenden Bestimmungen angepasst. Ab dem 1. Januar 2026 ist für die Teilnahme an einer ausländischen Gerichtsverhandlung in einer Zivilsache keine vorgängige Genehmigung mehr erforderlich. Sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden, ist eine blosse vorgängige Mitteilung an die zuständigen Schweizer Behörden ausreichend. Zudem lockern die neuen Bestimmungen die Einschränkungen für die freiwillige Herausgabe von Informationen in ausländischen Zivilverfahren durch in der Schweiz ansässige Verfahrensparteien.

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