Kartellrechtliche Zulässigkeit von Kreuzmandaten nach neuster Rechtsprechung unklar
Publiziert: 29 Juni 2026
| Publiziert: 29 Juni 2026 | ||
| Expertise |
Wettbewerb und Regulierte Märkte |
Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt Zweifel aufkommen, ob Kreuzmandate zwischen Wettbewerbern kartellrechtlich überhaupt noch zulässig sind. Zwar spricht das Gericht kein generelles Verbot aus. Seine Erwägungen zeigen aber, dass Kreuzmandate zwischen Wettbewerbern in der Praxis erhebliche kartellrechtliche Risiken bergen und diese Risiken nur schwer vollständig beseitigt werden können.
Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass Ausstandsregelungen sowie technische oder organisatorische Schutzmassnahmen dazu führen könnten, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr vollständig wahrnehmen können. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht ein Verbot, Vertreter von Wettbewerbern in den Verwaltungsrat aufzunehmen, als mildeste wirksame Massnahme.
Damit legt das Urteil ein grundlegendes Spannungsverhältnis offen: Schutzmassnahmen, die wirksam genug sind, um einen Austausch wettbewerbssensibler Informationen zu verhindern, können das Verwaltungsratsmandat zugleich so stark einschränken, dass die betroffene Person ihre Organpflichten nicht mehr erfüllen kann. Daraus folgt nicht zwingend, dass Kreuzmandate zwischen Wettbewerbern immer unzulässig sind. Der Entscheid legt aber nahe, dass ein Verbot jedenfalls dort die einzig praktikable Massnahme ist, wo mildere Massnahmen entweder keinen ausreichenden Schutz bieten oder mit den Pflichten des Verwaltungsratsmitglieds unvereinbar sind.
Künftig wird daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sein, ob Schutzmassnahmen wie Ausstandsregeln oder Informationsbarrieren tatsächlich genügen, um die Verwendung oder Weitergabe wettbewerbssensibler Informationen zu verhindern. Ebenso ist zu beurteilen, ob ein Kreuzmandat sachlich notwendig ist und durch legitime (Effizienz-)Gründe gerechtfertigt werden kann. Besonders in konzentrierten Märkten mit wenigen Marktteilnehmern könnte dies künftig schwierig sein.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieses Newsletters ist allgemeiner Natur und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
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